Bei jedem Unfall ist unverzüglich ein Arzt
aufzusuchen und der Versicherer zu unterrichten. Der
Versicherte hat den Anordnungen des Arztes folge zu
leisten und sein Möglichstes zur Minderung der
Unfallfolgen beizutragen.
Die Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß zu beantworten
und angeforderte Auskünfte sind unverzüglich zu
erteilen.
Der Versicherte ist verpflichtet, sich von einem von
der Versicherungsgesellschaft bestimmten Arzt
untersuchen zu lassen.
Ein Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem
Versicherer anzuzeigen.